18. Oktober 2021
3 min

Steuern sparen mit dem Studium – die wichtigsten Tipps für Studenten

Ein Studium geht ganz schön ins Geld – wäre es da nicht toll, das Finanzamt an den Kosten zu beteiligen? Das geht – unter bestimmten Voraussetzungen. Lies hier, welche Möglichkeiten Studenten zur Verfügung stehen!

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Als Studienanfänger machst du dir vielleicht noch keine Gedanken um Steuertipps – doch auch Studierende können bereits zu Beginn des ersten Semesters anfangen, Steuern zu sparen. Selbst wenn sie noch gar keine Steuern zahlen – das ist das Spannende.

Steuererklärung abgeben und dabei Steuern sparen

Studenten brauchen in den meisten Fällen keine Steuererklärung abzugeben, da sie kein Geld verdienen. Auch wer einen Job hat, ist dazu nicht ohne weiteres verpflichtet, denn mit der Zahlung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber ist die Steuerpflicht im Allgemeinen erledigt. Ausnahmen gibt es für Verheiratete mit unterschiedlichen Steuerklassen und für Zweitjobs: Hier kann eine Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung bestehen. Doch auch ohne Verpflichtung kann sich eine Steuererklärung für Studierende lohnen.

Was können Studenten von der Steuer absetzen?

Im Prinzip alles, was auch Arbeitnehmer geltend machen können. Dazu gehören vor allem:

  • Arbeitsmittel wie Schreibtisch, Bürostuhl, Computer, Fachbücher und Büromaterialien
  • Fahrtkosten für Fahrten zur Hochschule, sei es mit eigenem Pkw oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln
  • Studiengebühren inklusive Prüfungs-, Lehrgangs- und Zulassungsgebühren
  • Unterbringungskosten am Studienort, also Miete plus Nebenkosten und unter bestimmten Voraussetzungen auch der Verpflegungsmehraufwand
  • Darlehenszinsen für Studien- und Bildungsdarlehen, zum Beispiel BAföG
  • Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten für verpflichtende Studienreisen und Praktika – gegebenenfalls sogar für Auslandsaufenthalte
  • Arbeitszimmer – Achtung, hier müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein!
  • Telefon, Internet und Mobilfunkkosten – anteilig, soweit sie nicht für die private Nutzung anfallen

Erststudium: Kosten des Studiums als Sonderausgaben

Seit Januar 2020 besteht Klarheit: Studierende im Erststudium können ihre entstandenen Kosten lediglich bis zu einer Höhe von 6.000 Euro als Sonderausgaben steuerlich geltend machen. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass diese Regelung nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot verstößt und deshalb verfassungsgemäß ist. Es gibt darum keinen Verlustvortrag für Studierende im Erststudium. Das bedeutet, dass in einem Jahr angefallene Kosten nicht mit den Einkünften aus späteren Jahren verrechnet werden dürfen. Das Finanzamt erkennt diese Sonderausgaben lediglich für das Jahr an, in dem sie entstanden sind. Für Studierende ohne eigenes Einkommen im Erststudium heißt das: Für sie gibt es keine Steuerbegünstigung. Anders, wenn Einnahmen erzielt werden: Dann lohnt es sich, alle Kosten des Studiums in der Steuererklärung geltend zu machen und so die Steuerlast zu drücken.

Tipp: Wenn du ein eigenes Einkommen erzielst, solltest du das Jahr über Belege für deine Studienkosten sammeln und sie im Folgejahr in deiner Steuererklärung geltend machen.

Kosten des Zweitstudiums als Werbungskosten: Verlustvortrag möglich

Wer bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung hat, kommt in den Genuss größerer steuerlicher Vorteile: Der sogenannte Verlustvortrag steht allen Studierenden offen, die ein Zusatz- oder Zweitstudium absolvieren. Im Einzelnen bedeutet das, dass Studierende die Kosten dieses Studiums mit den Einnahmen verrechnen dürfen, die sie erst in späteren Jahren erzielen. Der steuerliche Verlust in Form von Studiengebühren, Fahrtkosten und Arbeitsmitteln kann also in ein Folgejahr übertragen werden.

Beispiel: Louise Lustig hat ein abgeschlossenes Studium der Kunstgeschichte und arbeitet in einem Museum. Da sie sich spezialisieren möchte, beginnt sie ein Zweitstudium der Anglistik. Alle Kosten, die rund um dieses Studium entstehen, macht sie als sogenannte Werbungskosten beim Finanzamt geltend. Da sie im ersten Jahr ihren Job ruhen lässt und somit nichts verdient, darf sie die entstandenen Kosten als Werbungskosten in das nächste Jahr übertragen und mit ihren Einkünften verrechnen.

Fazit: Mit diesen Steuertipps für Studenten hast du die Chance, dir in der Steuererklärung einen Teil deiner Kosten zurückzuholen – selbst im Erststudium. Einzige Voraussetzung für die Berücksichtigung der Kosten durch das Finanzamt ist, dass du steuerpflichtiges Einkommen erzielst. Diese Voraussetzung erfüllen die meisten Studierenden – es gibt wohl nur wenige, die nicht irgendwann während ihres Studiums einen Studentenjob annehmen. Soweit diese Jobs über einen Minijob hinausgehen und steuerpflichtig sind, kannst du mit den Steuertipps von oben mehr Geld für dich herausholen.