Kündigungsrecht

Solltet ihr Probleme oder unbeantwortete Fragen zum Thema Kündigung haben, so helfen euch unsere recherchierten Informationen sicher weiter. Im Einzelfall kann Euch aber dann sicher nur ein Anwalt eine endgültige Empfehlung geben für euren individuellen Fall.

Form

Eine Kündigung ist nur wirksam, wenn sie dem Vertragspartner in Schriftform zugeht.

Probezeit

Im Arbeitsvertrag kann, muss aber keine Probezeit festgeschrieben werden. Vorgeschrieben jedoch ist die maximale Dauer der Probezeit – sie liegt bei 6 Monaten. Die Rechte des Arbeitsnehmers betreffend ist die Probezeit ein Sonderfall, hier gelten andere Vorschriften als im festen Arbeitsverhältnis. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer können das Arbeitsverhältnis in der Probezeit mit einer Frist von nur 2 Wochen ohne Angabe von Gründen kündigen.

Befristeter Vertrag

Handelt es sich um einen befristeten Arbeitsvertrag, würde das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der vereinbarten Zeit oder mit Erreichen des vereinbarten Zwecks automatisch enden. Während des Arbeitsverhältnisses kann auch schon eine Kündigung ausgesprochen werden, allerdings nicht zu den gleichen Bedingungen wie beim unbefristeten Vertrag. Denn hier ist die ordentliche (fristgerechte) Kündigung ausgeschlossen. Für die außerordentliche (fristlose) Kündigung bestehen dagegen keine Besonderheiten.

Kündigungsfristen

Für eine Kündigung seitens des Arbeitgebers gibt es unterschiedliche Faktoren, die sich auf die Kündigungsfrist auswirken können. Zunächst kommt es darauf an, welche Rechtsquellen als Grundlage genommen werden.

Grundsätzlich gelten die gesetzlichen Bestimmungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Von diesen darf im rangniedrigeren Tarifgesetz oder im noch niedrigeren einzelnen Arbeitsvertrag nur dann abgewichen werden, wenn dies eine Vergünstigung für den Arbeitnehmer darstellt. Nur in Einzelfällen (z.B. bei Aushilfstätigkeiten) können kürzere Fristen vereinbart werden. Ansonsten gelten nach §622 BGB Mindestkündigungsfristen, die nach Länge der Betriebszugehörigkeit gestaffelt sind.

Der Arbeitnehmer selbst kann seine Kündigung mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats einreichen.

Ordentliche Kündigung

Ordentlich bedeutet, dass die Kündigung dem Arbeitnehmer innerhalb der Mindestkündigungsfristen zugeht. Zunächst brauchen für die ordentliche Kündigung keine Gründe genannt werden, allerdings muss der Arbeitgeber sie dem Arbeitnehmer auf Wunsch mitteilen, da die Kündigung sonst unwirksam werden kann. Zu den Gründen lest den nächsten Abschnitt zur außerordentlichen Kündigung.

Außerordentliche Kündigung

Als außerordentlich wird eine Kündigung dann bezeichnet, wenn sie ohne Einhaltung der Fristen, also fristlos erfolgt. Das darf allerdings nur der Fall sein, wenn die Kündigung „sozial gerechtfertigt“ ist, d.h. dass bestimmte Gründe vorliegen müssen. Diese Gründe können sein:

... verhaltensbedingt

Für das Arbeitsverhältnis unzumutbares Fehlverhalten – In diesem Fall muss der Arbeitnehmer zunächst auf sein Fehlverhalten hingewiesen werden, eine (schriftliche) Ermahnung und schließlich eine Abmahnung erhalten.

... personenbedingt

Den Arbeitnehmer trifft in der Regel kein Verschulden; am häufigsten ist lang andauernde Krankheit Grund für eine personenbedingte Kündigung.

... betriebsbedingt

Betriebsbedingt ist eine Kündigung, wenn durch inner- oder außerbetriebliche Umstände Arbeitsplätze wegfallen (müssen). In diesem Fall muss die Firma sozialer Auswahl seine Entscheidung treffen, welchem der vergleichbaren Arbeitnehmer gekündigt wird. Berücksichtigt werden müssen hierbei Lebensalter, Betriebszugehörigkeit und eventuelle Unterhaltspflichten. Sonderregelungen gelten für Schwerbehinderte sowie für Betriebsratsmitglieder.

Klage

Hat ein Arbeitnehmer eine ungerechtfertigte Kündigung erhalten, kann er innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eine Klage einreichen, in der er die Tatsache aufführen muss, warum die Kündigung nicht gerechtfertigt ist. Bis zur gerichtlichen Entscheidung über die Kündigung kann der Arbeitnehmer die vorläufige Weiterbeschäftigung verlangen, wenn der Betriebsrat der Kündigung widersprochen hat. Dies tut er, wenn bei der Kündigung gegen eine der o.g. Richtlinien verstoßen hat.

Auflösungsvertrag

Vorsicht: Statt der Kündigung besteht auch die Möglichkeit eines Auflösungsvertrags. Dieser wird im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber geschlossen und hat zur Folge, dass danach eine 12-wöchige Sperrfrist für den Bezug von Arbeitslosengeld einsetzt.